Kombattant

Kombattant
Kriegsteilnehmer

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kom|bat|tạnt 〈Adj.; veraltetkämpferisch, streitbar

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Kom|bat|tạnt, der; -en, -en [frz. combattant, subst. 1. Part. von: combattre = kämpfen < spätlat. combatt(u)ere, eigtl. = zusammenschlagen]:
1. [Mit]kämpfer, Kampfteilnehmer.
2. Angehöriger der Kampftruppen, die nach dem Völkerrecht zur Durchführung von Kampfhandlungen allein berechtigt sind.

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Kombattạnt
 
[französisch, zu combattre »kämpfen«] der, -en/-en,  
 1) bildungssprachlich veraltend: Mitkämpfer, Kriegsteilnehmer.
 
 2) Völkerrecht: eine Person, die das Recht hat, in internationalen bewaffneten Konflikten unmittelbar an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die Bestimmung dieses Personenkreises ist Sache innerstaatlichem Rechts. Unter den Bedingungen der Haager Landkriegsordnung zählen zu den Kombattanten nicht nur Angehörige der Streitkräfte, sondern auch die zur »kämpfenden Bevölkerung« gehörenden Personen. Im Falle ihrer Gefangennahme sind auch die Nichtkombattanten der Streitkräfte (u. a. Sanitäter, Feldgeistliche) als Kriegsgefangene zu behandeln.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Genfer Vereinbarungen · Guerilla · Haager Landkriegsordnung · Kriegsrecht

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Kom|bat|tạnt, der; -en, -en [frz. combattant, subst. 1. Part. von: combattre = kämpfen < spätlat. combatt(u)ere, eigtl. = zusammenschlagen]: a) (Völkerr.) Angehöriger der Kampftruppen, die nach dem Völkerrecht zur Durchführung von Kampfhandlungen allein berechtigt sind; b) (bildungsspr. veraltet) Kriegsteilnehmer, Mitkämpfer.

Universal-Lexikon. 2012.

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